{"id":184,"date":"2017-02-26T20:03:54","date_gmt":"2017-02-26T19:03:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ggss.at\/?page_id=184"},"modified":"2017-02-26T20:13:02","modified_gmt":"2017-02-26T19:13:02","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.ggss.at\/?page_id=184","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<div class=\"center\" width=\"1280\">\n<h1 style=\"text-align: center;\">AGB&#8217;s<\/h1>\n<p><strong>1. Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>1.1. Die AGB werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch die Firma Gartengestaltung Schneider Sebastian zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.<\/p>\n<p>1.2. Von diesen AGBs abweichende oder diese erg\u00e4nzende Vereinbarungen bed\u00fcrfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, so ber\u00fchrt dies die Verbindlichkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertr\u00e4ge nicht.<\/p>\n<p><strong>2. Anbot<\/strong><\/p>\n<p>2.1. Das Angebot und diesem zugeh\u00f6renden Unterlagen ist unverbindlich und gilt bis 3 Wochen nach Absendung bzw. Anbotsabgabe.<\/p>\n<p>2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer (Firma Gartengestaltung Schneider Sebastian) erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>2.3. S\u00e4mtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.<\/p>\n<p><strong>3. Vertragsabschluss <\/strong><\/p>\n<p>3.1. Auftr\u00e4ge oder Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbest\u00e4tigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn oder w\u00e4hrend der Vertragserf\u00fcllung vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zur\u00fccktreten, wenn blo\u00dfer Zufall die Durchf\u00fchrung oder die Materialbeschaffung unm\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>3.2. Die Vergabe des Auftrages \u2013 ganz oder teilweise \u2013 an Subunternehmer bleibt vorbehalten.<\/p>\n<p>3.3. Zusatzauftr\u00e4ge m\u00fcssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollm\u00e4chtigten mitgeteilt werden; nicht besonders als bevollm\u00e4chtigt bezeichnete Arbeitskr\u00e4fte sind nicht zur Entgegennahme jeglicher Zusatzauftr\u00e4ge berechtigt. Zusatzauftr\u00e4ge, die entgegen dieser Bestimmungen einer Arbeitskraft \u00fcbertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers (Kunde) und k\u00f6nnen daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages \u00fcbernommen wird.<\/p>\n<p>3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst w\u00e4hrend der Arbeitsdurchf\u00fchrung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverz\u00fcglich zu melden und gelten als Zusatzauftr\u00e4ge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchf\u00fchrung der Arbeiten \u00fcber das Angebot hinausgehende Arbeiten f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverz\u00fcglich Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verst\u00e4ndigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzauftr\u00e4ge, die gesondert zu verrechnen sind.<\/p>\n<p><strong>4. Ausf\u00fchrung der Arbeiten <\/strong><\/p>\n<p>4.1. Zur Ausf\u00fchrung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. 4.2. Vereinbarte Ausf\u00fchrungstermine gelten als Richtwerte. Bei den Witterungsverh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausf\u00fchrungstermine in dem Ausma\u00df, wie die Witterungsverh\u00e4ltnisse die Arbeiten verz\u00f6gern bzw. unm\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>4.3. Die notwendige Ger\u00fcstung, Aufzugsm\u00f6glichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nicht anders ausdr\u00fccklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.<\/p>\n<p><strong>5. Abnahme <\/strong><\/p>\n<p>5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverz\u00fcglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die unverz\u00fcgliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.<\/p>\n<p>5.2. Bei Fundamenten oder anderen sp\u00e4ter mehr messbaren Ausf\u00fchrungen kann der Auftraggeber die Ausma\u00dfkontrolle nur verlangen, solange die Ausma\u00dfe feststellbar sind.<\/p>\n<p>5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausma\u00df hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverz\u00fcglich zu best\u00e4tigen (Abnahmebest\u00e4tigung). Die gilt auch f\u00fcr die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, sp\u00e4ter nicht mehr messbaren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als \u00fcbernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.<\/p>\n<p><strong>6. M\u00e4ngelr\u00fcge <\/strong><\/p>\n<p>6.1. M\u00e4ngel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverz\u00fcglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu r\u00fcgen. F\u00fcr Lieferungen unter Kaufleuten gilt \u00a7 377 HGB. Erfolgt keine Abnahmebest\u00e4tigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allf\u00e4llige M\u00e4ngel schriftlich ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>6.2. Sp\u00e4ter hervorkommende M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte \u00f6rtliche Bauleitung oder sonstige fachm\u00e4nnische Aufsicht w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung der Arbeit oder bei der Lieferung von Pflanzen erkennen, so sind diese unverz\u00fcglich zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>7. Gew\u00e4hrleistung und Gew\u00e4hrleistungsfrist, Schadenersatz <\/strong><\/p>\n<p>7.1. Der Auftragnehmer leistet Gew\u00e4hr, dass seine Leistungen im Vertrag die gew\u00f6hnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgef\u00fchrt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgem\u00e4\u00dfe Arbeit, nicht aber auf die Anspr\u00fcche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Einsatz.<\/p>\n<p>7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der \u00e4u\u00dferen Struktur und Beschaffenheit gepr\u00fcft. F\u00fcr hierbei nicht feststellbare M\u00e4ngel, insbesondere im N\u00e4hrstoffgehalt wie in der Sch\u00e4dlingsfreiheit, wird keine Haftung \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>7.3. F\u00fcr Setzungssch\u00e4den, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmerausgef\u00fcllten Gel\u00e4nde entstehen, so wie f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Ma\u00dfgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bek\u00e4mpfen, wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er die M\u00e4ngel, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege f\u00fcr mind. eine Vegetationsperiode, im allg. f\u00fcr ein Jahr, \u00fcbertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Sch\u00e4den auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Sch\u00e4dlingen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Die Kosten f\u00fcr die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.<\/p>\n<p>7.5. Die Sch\u00e4den oder Verz\u00f6gerungen, die dem Vertragspartner durch blo\u00dfen Zufall oder Dritte entstehen, entf\u00e4llt jegliche Haftung, auch w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung der Arbeiten. F\u00fcr alle anderen Sch\u00e4den, ausgenommen Personensch\u00e4den, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrl\u00e4ssigkeit ist vom Gesch\u00e4digten zu beweisen.<\/p>\n<p>7.6. Treten M\u00e4ngel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen gro\u00dfen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Verg\u00fctung in angemessener H\u00f6he herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>7.7. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen ausdr\u00fccklich etwas anderes festgehalten ist. Die Beweislastumkehr des \u00a7924 ABGB ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>8. Rechnungsstellung und Zahlung <\/strong><\/p>\n<p>8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschlie\u00dflich Nebenleistungen im Sinne der \u00d6NORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. \u00fcber Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt sind, sowie Zusatzauftr\u00e4ge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den \u00fcblichen Verrechnungss\u00e4tzen berechnet.<\/p>\n<p>8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausf\u00fchrung a) Lohnkostenerh\u00f6hungen durch Gesetzt, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerh\u00f6hungen aufgrund von Empfehlungen der Parit\u00e4tischen Kommission oder aufgrund von \u00c4nderungen der Weltmarktpreise f\u00fcr Rohstoffe ein, so erh\u00f6hen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausf\u00fchrung liegen weniger als 2 Monate<\/p>\n<p>8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abz\u00fcglich eines 7%-igen Deckungsr\u00fccklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonm\u00e4\u00dfige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabz\u00fcge sind, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich vereinbart werden, unzul\u00e4ssig. Der Deckungsr\u00fccklass kann \u00fcber Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.<\/p>\n<p>8.5. Die H\u00f6chstsumme des Haftr\u00fcckerlasses darf 3% der Auftragssumme nicht \u00fcbersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Haftr\u00fccklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftr\u00fccklasses ist eine ausdr\u00fccklich schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.<\/p>\n<p>8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der H\u00f6he von 13% zu berechnen; hierdurch werden dar\u00fcber hinausgehende Schadensersatzanspr\u00fcche nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><strong>9. Eigentumsvorbehalt <\/strong><\/p>\n<p>9.1. Bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben s\u00e4mtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerst\u00f6rung oder Ver\u00e4nderung ihrer Wesensart entfernt werden k\u00f6nnen, im Eigentum des Auftragnehmers.<\/p>\n<p>9.2. Der Auftragnehmer darf daher Kosten des Auftraggebers nach \u00dcberschreitung des vorgesehen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Aus\u00fcbung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allf\u00e4llig dar\u00fcber hinausgehende Schadensersatzanspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand <\/strong><\/p>\n<p>10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten \u00fcber Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverst\u00e4ndigen, der auf Antrag eine der Streitteile von der zust\u00e4ndigen Landeskammer aus der Liste der st\u00e4ndig gerichtlich beeideten Sachverst\u00e4ndigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens tr\u00e4gt jener Teil dessen Meinung unterliegt. Im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur H\u00e4lfte getragen.<\/p>\n<p>10.2. Gerichtsstand f\u00fcr beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Leistungsverf\u00fcllung erfolge, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.<\/p>\n<p><strong>11. Abweichende Gesch\u00e4ftsbedingungen <\/strong><\/p>\n<p>11.1. AGB&#8217;s welcher Art immer, die zu diesen Gesch\u00e4ftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur G\u00e4nze unwirksam.<\/p>\n<p><strong>12. Teilnichtigkeit <\/strong><\/p>\n<p>12.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB&#8217;s nichtig oder unwirksam sein, so ber\u00fchrt dies die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Regelungen dieser AGB&#8217;s nicht.<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB&#8217;s 1. Geltungsbereich 1.1. 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